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   OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13   

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OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13 (https://dejure.org/2015,6604)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 A 417/13 (https://dejure.org/2015,6604)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 1 A 417/13 (https://dejure.org/2015,6604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines wegen Erreichens der Altersgrenze in Ruhestand versetzten Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 46 Abs. 1; BBesG § 81; BeamtVG § 5 Abs. 3
    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines wegen Erreichens der Altersgrenze in Ruhestand versetzten Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    Diese überkommenen den besagten Grundsatz einschränkenden Regelungen sind ein modifizierender Bestandteil des Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung aus dem zuletzt innegehabten Amt.(BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960, a.a.O., Rdnrn. 25 bis 30, und Beschluss vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 -, juris, Rdnrn. 43 ff., 48; ebenso BVerwG, Beschluss vom 17.1.2013 - 2 B 129/11-, juris Rdnr. 7).

    Dies vor allem dann, wenn man berücksichtige, dass die Leistung des Beamten in seinem neuen Amtsbereich nicht zuletzt auch durch die Notwendigkeit einer gewissen Einarbeitungszeit beeinflusst und begrenzt werde.(BVerfG, Beschluss vom 7.7.1982, a.a.O., Rdnrn. 48 bis 51).

    Es erscheine durchaus plausibel, den Zeitraum, um den sich insoweit die Amtsübertragung verzögert habe, nicht dem Bediensteten zum Nachteil gereichen zu lassen.(BVerfG, Beschluss vom 7.7.1982, a.a.O., Rdnrn. 56 u. 58).

    Der Senat verkennt indes nicht, dass die Ausführungen des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26.9.2012 - möglicherweise in Anknüpfung an die früheren Bedenken des 6. Senats(wiedergegeben im Beschluss des BVerfG vom 7.7.1982, a.a.O., Rdnr. 30) - darauf hindeuten, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Mindestverweildauer von zwei Jahren im letzten Beförderungsamt aus dessen Sicht das Vorhandensein einer Anrechnungsregelung voraussetzen könnte.

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundsatz der Versorgung des Beamten auf der Grundlage der zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist.(BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 -, juris, Rdnr. 48) Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind.

    Die Anerkennung ordnungsgemäßer Beförderungen auch im Versorgungsrecht kann als Anerkennung des Leistungsgrundsatzes für den Bereich der Beamtenversorgung verstanden werden.(BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960, a.a.O., Rdnrn. 52 f.) Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt hat indes bereits früher nicht uneingeschränkt gegolten, sondern ist - zunächst im Wesentlichen nur bei einzelnen Beamtenverhältnissen, später stets - an die Bedingung geknüpft gewesen, dass der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr lang erhalten hat.

    Diese überkommenen den besagten Grundsatz einschränkenden Regelungen sind ein modifizierender Bestandteil des Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung aus dem zuletzt innegehabten Amt.(BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960, a.a.O., Rdnrn. 25 bis 30, und Beschluss vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 -, juris, Rdnrn. 43 ff., 48; ebenso BVerwG, Beschluss vom 17.1.2013 - 2 B 129/11-, juris Rdnr. 7).

    Das Bundesverfassungsgericht zitiert insoweit Gesetze von 1872, 1873, 1906 und 1935.(BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960, a.a.O., Rdnrn. 29 f.) Sodann habe dieses Erfordernis als allgemeine Regelung Eingang in das (für alle Beamten geltende) Deutsche Beamtengesetz von 1937 gefunden.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    So wird betont, dass in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007(BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 -, juris) nicht mit Gesetzeskraft entschieden sei, dass die Kombination aus einer Wartefrist von zwei Jahren und dem Wegfall der Einrechnung von Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes verfassungsrechtlich zulässig ist.(BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 2 C 48/11 -, juris Rdnr. 15) An späterer Stelle heißt es, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Gesetzgeber mit einer zweijährigen Wartefrist unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze, bis zu der er den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken kann, ausgeschöpft.(BVerwG, Urteil vom 26.9.2012, a.a.O., Rdnr. 22).

    Wenn auch der in den vor dem Jahr 1945 erlassenen Vorschriften enthaltene "Einjahresschnitt" nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen werden könne, so seien dem Gesetzgeber damit doch durch Art. 33 Abs. 5 GG enge Grenzen für weitere Einschränkungen gezogen.(BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a.a.O, Rdnrn. 40-43) Diese Grenzen würden - so das Bundesverfassungsgericht - durch die Einführung einer Dreijahresfrist als Mindestverweildauer im zuletzt innegehabten Amt überschritten.

    Dem Wegfall der Anrechnungsvorschrift komme besondere Bedeutung auch angesichts einer Praxis zu, nach der Beamte höherwertige Funktionen ausüben, ohne dass ihre besoldungsrechtliche Situation dies honoriere.(BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a.a.O., Rdnr. 47) Die Verlängerung der Wartefrist über eine Spanne von zwei Jahren hinaus bedeute - insbesondere auch in Verbindung mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist - eine grundlegende Veränderung, die sich nicht mehr als bloße Modifikation der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lasse, sondern die Preisgabe dieses Prinzips bedeute.(BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a.a.O., Rdnr. 49).

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern sei ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen sei.(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, juris Rdnr. 18) Das Spannungsverhältnis zwischen der die Verwendungszulage regelnden Vorschrift des § 46 BBesG und der haushaltsrechtlichen "Topfwirtschaft" beruhe letztlich darauf, dass der bei dieser Form der Stellenbewirtschaftung in der Regel zu beobachtende dauerhafte Überhang von höher bewerteten Dienstposten gegenüber einer nur geringeren Anzahl von entsprechenden Planstellen (mit einem Statusamt dieser Wertigkeit) seinerseits im Widerspruch stehe zu einem tragenden Grundsatz der beamtenrechtlichen Ämterordnung, nämlich dem der Einheit (Entsprechung) von Statusamt und Dienstposten.

    Diesem Grundsatz laufe - worauf bereits das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 23) hingewiesen habe - ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höher bewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider.(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a.a.O., Rdnrn. 24 ff.).

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    Diesem Grundsatz laufe - worauf bereits das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 23) hingewiesen habe - ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höher bewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider.(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a.a.O., Rdnrn. 24 ff.).

    Hierauf dürfte der einzelne Beamte im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken können, indem er etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig sei.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013, a.a.O., Rdnr. 23).

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09

    Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei (unfreiwilliger)

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    Dem Gesetzgeber steht im Rahmen seiner insoweit nicht durch verfassungsrechtliche Vorgaben eingeschränkten - grundsätzlich weiten(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 -, juris Rdnr. 7) - Gestaltungsmöglichkeiten offen, eine solche Anrechnungsregelung vorzusehen oder von deren Einführung abzusehen.

    Dies gelte - so das Bundesverfassungsgericht - für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2010, a.a.O., Rdnr. 7 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 2 A 10965/13

    Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.12.2014 - 2 A 10965/13 -, juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 17.1.2012 - 2 BV 08.1947 -, juris) entnehmen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Notwendigkeit, eine Mindestverweildauer von 2 Jahren mit einer Anrechnungsregelung zu verknüpfen.
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 B 129.11

    Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen; Versorgung aus dem letzten Amt;

    Auszug aus OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13
    Diese überkommenen den besagten Grundsatz einschränkenden Regelungen sind ein modifizierender Bestandteil des Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung aus dem zuletzt innegehabten Amt.(BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960, a.a.O., Rdnrn. 25 bis 30, und Beschluss vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 -, juris, Rdnrn. 43 ff., 48; ebenso BVerwG, Beschluss vom 17.1.2013 - 2 B 129/11-, juris Rdnr. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 4 B 39.14

    Versorgung für einen kommunalen Wahlbeamten: Erfüllung der Mindestverweildauer

    Davon wurde aber die Streichung der Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechnungszeiten gerade nicht erfasst (ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Februar 2015 - 1 A 417/13 -, juris Rn. 31 ff.).
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